Das Landgericht Ulm hat einen Hausratversicherer dazu verurteilt, einem Versicherten für die Folgen eines dreisten Überfalls Versicherungsschutz zu gewähren (Az.: 1 S 129/09), da ein Fall von Raub und kein Trickdiebstahl vorliegt, wenn ein Autofahrer durch einen vorausfahrenden Fahrer dazu ge-zwungen wird, anzuhalten, um ihn anschließend ausrauben zu können.
Im September befand sich der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau auf Sizilien im Urlaub. Das Paar hatte einen Leihwagen gemietet. In einer engen Gasse in Catania fuhr der Kläger hinter einem Moped her. Auf der unbelebten Straße hielt der Mopedfahrer plötzlich an und versperrte dem Kläger den Weg. Im gleichen Augenblick stürmte der Soziusfahrer auf den Leihwagen zu, riss eine der hinteren Türen auf und stahl zwei auf dem Rücksitz liegende Taschen. Die Täter konnten anschließend unerkannt entkommen.
Der Hausratversicherer des Klägers stufte das Geschehen als nicht versicherten Trickdiebstahl und nicht als Raub ein. Daher lehnte er ab, dem Versicherten seinen Schaden von fast 2.700 Euro zu ersetzen.
Die Versicherung begründete die Ablehnung damit, dass allein das Abbremsen des Mopeds und das hierauf erfolgte Anhalten des Mietwagens noch keine Gewaltanwendung zur Überwindung eines tatsächlichen oder zu erwartenden Widerstandes darstelle, sondern lediglich ein Überraschungsmanöver.
Das Ulmer Landgericht wollte dem nicht folgen und gab der Klage des Geschädigten gegen seinen Hausratversicherer statt.
Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Mit Gewalt genötigt sind daher auch Kraftfahrer, die durch ein vor ihnen anhaltendes Fahrzeug an der Weiterfahrt gehindert werden. Dies stellt für die Nachfolgenden ein unüberwindbares physisches Hindernis dar.
Weitere Voraussetzung ist die Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme. Daher muss die Gewalt das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Diesen Tatbestand sah das Gericht in dem zu entscheidenden Fall erfüllt. Denn durch das Versperren der Straße wurde der Kläger an der Weiterfahrt beziehungsweise einer Flucht gehindert und somit die Wegnahme der Hausratgegenstände ermöglicht.
Nach Meinung des Gerichts liegen auch die subjektiven Voraussetzungen eines Raubtatbestandes vor. Dafür ist sowohl der Wegnahmevorsatz zum Zeitpunkt der Wegnahme als auch ein Nötigungsvorsatz erforderlich. Beides sahen die Richter durch die Vorgehensweise der Täter erfüllt.
Daher wurde der Hausratversicherer dazu verurteilt, den Schaden des klagenden Ehepaars zu ersetzen.
Das Urteil ist rechtskräftig.

