Keine Gefährdungshaftung für Baumbesitzer

Stefan LangVersicherungsmakler

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 16. Juni 2016 (233 C 16357/14) entschieden, dass es Sache des Fahrzeughalters ist, zu beweisen, dass der Besitzer des Baums seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, wenn ein Fahrzeug durch Äste eines umgestürzten Baums beschädigt wird.

Ein Mann und späterer Beklagte war Besitzer eines Baums, der schon seit einiger Zeit schief stand. Zwei Tage nach einem Sturm fiel der Baum schließlich um und beschädigte durch dessen Äste den in der Nähe parkenden Pkw der Klägerin.

Die Frau warf dem Beklagten die Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vor und verklagte ihn auf Zahlung von Schadenersatz. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass wenn er dafür gesorgt hätte, dass der Baum ordnungsgemäß beschnitten wurde, es nicht zu dem Schiefstand und dessen Umstürzen gekommen wäre.

Das AG München sah das anders und wies die Klage als unbegründet zurück. Werfe ein Geschädigter dem Besitzer eines Baums eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, so müsse dieser grundsätzlich seine Behauptung beweisen. Denn es gäbe keine Gefährdungshaftung für Baumbesitzer.

Eine Zeugin hatte zwar ausgesagt, dass der Baum im Laufe der Jahre immer schiefer geworden war und die Baumwurzeln die Gehwegplatten angehoben hatten. Ein solcher Schiefstand heißt aber nicht zwangsläufig, dass ein Baum umstürzen wird. Maßgeblich seien vielmehr der Grad der Neigung und die Art des Wachstums.

Die Tatsache, dass durch die Wurzeln des Baums bereits vor dem Schadenereignis Gehwegplatten angehoben wurden, ist ferner kein Indiz für eine Vorschädigung eines Baumes. Ein solches Wurzelwachstum sei auch bei manchen gesunden Bäumen zu beobachten.

Laut Einsatzbericht der Feuerwehr ist der Baum möglicherweise wegen eines durch den Sturm hervorgerufenen Wurzelbruchs umgefallen. Dies sei lediglich eine Hypothese, da der streitgegenständliche Baum bereits entsorgt worden war und daher für keine Begutachtung zur Verfügung stand.

Damit ist die Klägerin den Beweis schuldig geblieben, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und geht im Ergebnis leer aus.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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