Betriebliche Altersversorgung Mitarbeiter
Jeder Arbeitnehmer hat seit dem 1.1.2002 einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge auf dem Wege der Entgeltumwandlung. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers macht es notwendig den Arbeitnehmer auf diesen Anspruch hinzuweisen und ihm einen Durchführungsweg anzubieten. Dieser Rechtsanspruch ermöglicht es dem Arbeitnehmer in Zukunft auch bei Arbeitgeberwechsel verlässlich immer an einem Weg der betrieblichen Altersversorgung teilnehmen zu können.
Für den angestellten Mitarbeiter bieten sich für eine betriebliche Altersvorsorge die Durchführungswege Pensionskasse und Direktversicherung an. Beide Wege der betrieblichen Altersvorsorge machen sich den Vorteil der Bruttosparens zu nutze. Das heißt, dass die Beiträge nicht aus versteuertem Nettolohn gezahlt werden müssen, sondern aus dem unversteuerten Bruttolohn direkt durch den Arbeitgeber abgeführt werden. Der Effekt wird an diesem Beispiel deutlich
Direktversicherung
Hierbei müssen wir unterscheiden zwischen Verträgen die vor dem 1.1.2005 („alte Verträge”) begonnen haben, und Verträgen, die ab dem 1.1.2005 („neue Verträge”) beginnen. Für die alten Verträge gilt, dass die Beiträge zu dieser Versicherung nur mit einem pauschalen Steuersatz (20% plus Soli) versteuert werden, anstatt den höheren individuellen Steuersatz zahlen zu müssen. Dafür sind die Leistungen am Ende der Laufzeit steuerfrei.
Bei den „neuen Verträgen” werden die Beiträge (wie bei der Pensionskasse) komplett steuerfrei eingezahlt, dafür muss aber die Leistung am Ende der Laufzeit (nachgelagert) versteuert werden. Die Direktversicherung kann sehr individuell gestaltet werden. Sie kann z.B. auch für die Vorsorge im Bereich der Berufunfähigkeit genutzt werden und bietet sich auch an, wenn nur ein Mitarbeiter oder wenige an einer betrieblichen Vorsorge interessiert sind. Aus diesem Grund empfiehlt sich diese Form regelmäßig auch für kleinere Betriebe.
Pensionskasse
Der Durchführungsweg Pensionskasse hat sich mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum 1.1.2005 nicht verändert. Er bietet den bereits oben beschriebenen Vorteil, dass die Beiträge bis zu einer Höhe von 2640 € pro Jahr steuerfrei und sozialabgabenfrei durch den Arbeitgeber aus dem Bruttogehalt abgeführt werden können.
Welcher Weg für Ihren Betrieb am besten geeignet ist, lässt sich in der Regel in einem Gespräch schnell herausarbeiten.