Mieter muss Abflussfreiheit gewährleisten

Stefan LangHausverwaltungs-Service

Das Amtsgericht Berlin Neukölln hat mit Urteil vom 5. Oktober 2011 (Az.: 13 C 197/11) entschieden, dass es Aufgabe eines Mieters ist, dafür zu sorgen, dass das Abflussrohr seines Balkons nicht durch Eis oder Laub verstopft wird. Nimmt die darunter befindliche Wohnung Schaden, weil der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Geklagt hatte eine Vermieterin gegen eine ihrer Mieterinnen, die für längere Zeit verreist war. Während ihrer Abwesenheit kümmerte sich eine Freundin der Mieterin regelmäßig um ihre Wohnung. Als es in der darunterliegenden Wohnung aus zunächst unerklärlichen Gründen zu einem Wassereinbruch gekommen war, dessen Ursache zweifelsohne in der oberen Wohnung zu suchen war, versuchte die Vermieterin vergeblich, die Beklagte beziehungsweise ihre Freundin zu erreichen.

Die zu Hilfe gerufene Feuerwehr stellte als Ursache für den Wasserschaden ein durch Eis verstopftes Abflussrohr des Balkons der Wohnung der Beklagten fest. Das nicht abfließende Wasser drang in die untere Wohnung ein und verursachte dort einen erheblichen Gebäudeschaden, den die Vermieterin von der Klägerin ersetzt verlangte. Außerdem forderte sie den Ersatz der von dem Mieter der unteren Wohnung einbehaltenen Mietminderung.

Das Neuköllner Amtsgericht gab der Schadenersatzklage der Vermieterin in vollem Umfang statt.

Aus richterlicher Sicht ist ein Mieter dazu verpflichtet, seinem Vermieter einen möglichen Mangel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass ein Schaden nicht vergrößert und die von dem Schaden ausgehende Gefahr möglichst umgehend unterbunden wird. In eiligen Fällen, z.B. bei einem Brand- oder Wasserschaden, hat er sofortige Maßnahmen zu ergreifen.

Zu den einem Mieter obliegenden Obhutspflichten gehört es auch, regelmäßig zu überprüfen, ob der Abfluss eines zu seiner Wohnung gehörenden Balkons frei ist.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19. Januar 1981 (Az.: 61 S 344/80) entschieden, dass ein Mieter auch während seiner Urlaubsabwesenheit für Schäden verantwortlich ist, die dadurch entstehen, dass der Abfluss seines Balkons durch Blätter seiner Balkonpflanzen verstopft ist.

Die Beklagte ist diesen Obhutspflichten jedoch zweifelsohne nicht nachgekommen und daher ihrer Vermieterin daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Beklagte kann sich auch nicht damit verteidigen, dass sie ihre Freundin mit der Überwachung der Wohnung beauftragt hat.

Ein Mieter haftet grundsätzlich selbst, wenn durch die Nachlässigkeit von Freunden und Bekannten ein Schaden verursacht wird.

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