Nachlässigkeit kostet Versicherungsschutz

Stefan LangHausverwaltungs-Service

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 26. März 2009 (Az.: 10 U 1243/08) entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der es vergisst, sein vor seinem Haus abgestelltes Auto abzuschließen und auch noch den Schlüssel sowie den Fahrzeugschein im Wagen liegen lässt, im Falle einer Entwendung des Fahrzeugs keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch seine Teilkaskoversicherung hat.

An einem Nachmittag hatte der Kläger seinen Pkw auf einer öffentlichen Straße in unmittelbarer Nähe seines Hauses geparkt. Nach eigenen Angaben vergaß er, das Fahrzeug abzuschließen. In einem Anflug von Gedankenlosigkeit ließ er auch den Fahrzeugschein sowie den Fahrzeugschlüssel im Auto, wenn auch von außen nicht sichtbar. Kurz darauf begab sich der Kläger auf einen Spaziergang. Als er nach Hause zurückkehrte, bemerkte er zwei Männer, die um sein Fahrzeug herumgingen, ohne dabei jedoch ein besonders auffälliges Verhalten an den Tag zu legen. Anstatt nach seinem Pkw zu schauen und zu kontrollieren, ob das Fahrzeug abgeschlossen war, begab sich der Kläger in seine Wohnung. Das sollte sich als Fehler herausstellen, denn am nächsten Morgen bemerkte er, dass sein Auto gestohlen worden war.

Die Teilkaskoversicherung lehnte unter Hinweis, dass der Versicherte den Diebstahl grob fahrlässig verursacht habe, ab, sich näher mit der Sache zu befassen. Den Einwand des Klägers, dass das Auto während der Nacht auch dann gestohlen worden wäre, wenn es verschlossen gewesen wäre und Schlüssel und Fahrzeugpapiere nicht im Fahrzeug gelegen hätten, ließ der Versicherer nicht gelten.

Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.

Nach Meinung des Gerichts setzt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraus, dass ein Versicherungsnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Verhalten dazu geeignet war, einen Versicherungsfall herbeizuführen. Das heißt, dass der Versicherungsnehmer im konkreten Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang mit der versicherten Sache objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar verletzt hat.

Dies ist in subjektiver Hinsicht anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Es muss sich folglich um ein Fehlverhalten handeln, dass ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist.

Nach Auffassung der Richter hat sich der Kläger aber genau so verhalten. Denn spätestens zu dem Zeitpunkt, als er die beiden Männer bemerkte, die um sein Fahrzeug herumgingen, hätte er kontrollieren müssen, ob er das Auto abgeschlossen hat. Denn bei einer Inaugenscheinnahme eines Fahrzeuges durch fremde Personen kann nie ausgeschlossen werden, dass das in Diebstahlabsicht erfolgt. Die Annahme des Klägers, dass sein Auto einige Stunden später auch dann gestohlen worden wäre, wenn er es verschlossen hätte, bezeichneten die Richter als lebensfremd.

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